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Welcome to Taxi CityCar Drive Better, your exclusive Shuttle-Service .
Experience luxurious travel comfort and first-class service .
Willkommen bei Taxi CityCar Drive Better Ihrem exklusiven Shuttle-Service . Erleben Sie luxuriösen Fahrkomfort und erstklassigen Service .

Image by City of Gold Coast

Seit 2012 bieten wir erstklassige Taxi-Dienstleistungen an.

Unser Ziel ist es , unseren Kunden ein unvergleichliches Fahrerlebnis zu bieten .

Unser Bestreben ist es , durch höchsten Komfort, Sicherheit und Diskretion jede Fahrt zu einem besonderen Erlebnis zu machen .

Unsere professionellen Fahrer verfügen über langjährige Erfahrung und stehen Ihnen jederzeit mit höchster Professionalität zur Seite .

Since 2012, we have been offering first-class Taxi services .

Our goal is to provide our customers with an unparalleled travel experience .

Our aim is to make every ride a special experience through the highest comfort, safety, and discretion .

Our professional drivers have many years of experience and are always at your service with the utmost professionalism .

 

-Komfort EQV Klasse

   Erleben Sie höchsten Komfort und modernste Ausstattung in unseren EQV Klasse .

-SUVs

   Für mehr Platz und Luxus

   unsere GLE SUVs bieten Ihnen und Ihrem Gepäck ausreichend Raum .

-Spezialfahrzeuge

   Für besondere Anlässe bieten wir eine Auswahl an Spezialfahrzeugen

   wie 7 und 9 Sitzer Shuttle und Luxus SUV . 

-Luxury electric Sedans

   Experience the highest comfort and the latest amenities in our electric sedans.

-SUVs and Shuttle

   For more space and luxury – our SUVs provide ample room for you and your luggage.

-Special Vehicles

   For special occasions, we offer a selection of special vehicles like 7 and 9 Seats Shuttle and    Luxus SUV .

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Drive you To The Moon and Back

 

Unser Chauffeur-Service richtet sich ganz nach Ihren Bedürfnissen.

Sie Können unseren Service lediglich für eine Stunde oder länger buchen .

Wir sprechen Deutsch , Englisch , Französisch , und mehr .

Our Chauffeur-Service is Complete based on your needs.

You can book our Service for one hour or more.

We Speak German , Englisch , French , and more .

Fahrservice

Image by Melina Kiefer
Image by Phillip Brecht
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+49 (0)7331 44 11 110

Josef- Neidhart-Str . 83. D-73337 Bad Überkingen

Copyright 2024 Taxi CityCar Drive Better . All rights

Directed by CityCar Drive Better

Grünes Muster

 

 

 

 

                                             Allgemeine Geschäftsbedingungen Taxi CityCar Drive Better

§ 1 Geltungsbereich

 Gemäß Personenbeförderungsgesetz (PBefG) .

 §3. Tarifgestaltung und Beförderungsbedingung :

 §3.1.Tarifgestaltung

 Gemäß Taxitarif Verordnung des Landkreises Göppingen.

 

 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Zusammenhang mit allen Leistungsangeboten der Taxi CityCar Drive Better im  Bereich Mobilität (Buchen von Taxifahrten,Shuttle Service )

§ 2 Vertragspartner

 Vertragspartner Taxi CityCar Drive Better , vertreten durch die Inhaberin Adina Ramona Reiber-Hizi, Josef-Neidhart-Str.83 D-73337 Bad  Überkingen; Tel.: 07331 44 11110; E-Mail: info@taxi-geislingen.de.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

 (1) Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen  getroffen wurden.

 (2) Der Besteller kann einen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

 (3) Der Beförderungsvertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch  das Unternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des  Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach  Zugang die Annahme erklärt.

 (4) Rückfragen, Wünsche zur Angebotsänderung oder zur Vertragsanpassung sind ausschließlich an das Unternehmen über die in § 2  angegebenen Kontaktdaten zu richten.

§ 4 Leistungen und Leistungsänderungen

 (1) Die vertragliche Leistung des Beförderungsvertrages beinhaltet die Bereitstellung der notwendigen Anzahl von Fahrzeugen mit          Fahrer und die Durchführung der vertraglich vereinbarten Beförderung.  

 (2) Maßgebend für den Inhalt des Beförderungsvertrages sind das Angebot, die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung sowie   die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens.

 (3) Zu den vertraglichen Leistungen zählen nicht:

  a) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern und Jugendlichen .

  b) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

  c) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

 Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 (4) Sollten nach Zustandekommen des Vertrages Umstände auftreten, die eine Leistungsänderung seitens des Unternehmen    notwendig werden lassen und die von diesem nicht treuwidrig herbeigeführt worden sind, sind diese Leistungsänderungen als  zulässig anzusehen, soweit sie unerheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Unternehmen wird den Besteller über die  Leistungsänderungen nach Kenntnisnahme von dem die Leistungsänderung begründenden Umstand informieren.

 (5) Leistungsänderungen seitens des Bestellers sind dem Unternehmen vorab schriftlich oder auf elektronischem Wege mitzuteilen  und werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn das Unternehmen ihre Zustimmung ausdrücklich auf schriftlichem oder auf  elektronischem Wege erteilt..

§ 5 Vergütung und Zahlung

 (1) Der Besteller hat die vertraglich vereinbarte Vergütung zuzüglich etwaiger, sich aufgrund von dem Besteller gewünschten  Leistungsänderungen ergebenden Kosten, zu leisten. 

 (2) Das Unternehmen behält sich vor, Mehrkosten zu berechnen, die auf nicht von dem Unternehmen zu vertretende Umstände  zurückzuführen sind, wie z.B. unvorhergesehene Routen- oder Programmänderungen, soweit diese dem Besteller zuzurechnen sind.

 (3) Die Zahlungsmodalitäten sind gestaffelt nach der Höhe der Rechnungssumme für die in Anspruch genommenen  Dienstleistungen:

  • Die Zahlung der Rechnungssumme ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Rechnungsstellung zu leisten.

  • Für Rechnungssummen ab 1.000 € netto erfolgt die Zahlungsabwicklung in zwei Schritten:
    Unmittelbar nach Erteilung des Auftrags wird eine Anzahlungsrechnung in Höhe von 80% der gesamten Rechnungssumme ausgestellt.
    5 Tage nach Inanspruchnahme der Dienstleistung wird eine Schlussrechnung über die restlichen 20% der Rechnungssumme erstellt. Diese Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ausstellung zahlbar.

(4) Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. Zahlungen können über die gängigen Zahlungsmethoden geleistet werden (wie    Überweisung, Lastschrifteneinzug, Kreditkartenzahlung sowie weitere Online-Zahlungsmethoden). Anfallende Gebühren sind von dem  Besteller zu tragen. (1 Satz herausgestrichen)

§ 7 Rücktritt durch den Besteller

 (1) Vor Ausführung der Beförderungsleistung kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich  gegenüber dem Unternehmen zu erfolgen. 

§ 8 Rücktritt durch das Unternehmen

 (1) Das Unternehmen bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen um eine reibungslose Erbringung der Beförderungsleistung  und behält sich lediglich in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen ein Rücktrittsrecht vor.

 (2) Das Unternehmen kann vor Beginn der Beförderung vom Vertrag zurücktreten, soweit außergewöhnliche, von dem Unternehmen  nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erbringung der Beförderungsleistung unmöglich machen.

 (3) Der Besteller kann im Falle eines Rücktritts gemäß § 8 Abs. 2 lediglich den ihm im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag  entstandenen notwendigen Aufwendungsersatz verlangen.

 (4) Bei nicht fristgerechtem Eingang der Vorauszahlung und/oder der Restzahlung der Vergütung hat das Unternehmen das Recht,  von dem Beförderungsvertrag zurückzutreten, wenn es den Besteller zuvor erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung angemahnt hat.  Das Recht auf Schadensersatz seitens des Unternehmens bleibt unberührt.

 (5) Für den Fall, dass es sich bei der Leistung um eine Risikofahrt im Sinne von § 4 Abs. 6 handelt und der Besteller dem Unternehmen  die Risikofahrt bei Vertragsschluss nicht angezeigt hat, kann das Unternehmen jederzeit von dem Beförderungsvertrag zurücktreten.  Der Besteller hat dem Unternehmen den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 9 Kündigung aus wichtigem Grund

 (1) Beide Parteien können den Vertrag jeweils fristlos kündigen, wenn ein unvorhersehbarer wichtiger und nicht von den Parteien zu  vertretender Grund in Form von höherer Gewalt oder sonstigen Beeinträchtigungen, Erschwerungen oder Gefährdungen erheblicher  Art vorliegt, wie beispielsweise Aufstände, Unruhen, terroristische Handlungen, Epidemien, unzumutbare Witterungs- und  Straßenverhältnisse, Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks etc., soweit die Beförderung dadurch unzumutbar wird. Gleiches gilt,  wenn die Beförderung durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt und dadurch für das Unternehmen unzumutbar wird (bspw. durch übermäßigen Alkoholkonsum, Drogenkonsum etc.). Ein wichtiger Grund, der zur  fristlosen Kündigung berechtigt, liegt auch dann vor, wen dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls  und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 (2) In den Fällen der außerordentlichen Kündigung nach § 9 Abs. 1 ist das Unternehmen auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und  seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel  besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen,  die diese zu vertreten haben, für das Unternehmen unzumutbar ist.

 (3) Entstehen für die Rückbeförderung im Falle von § 9 Abs. 1 Mehrkosten, so werden diese von dem Besteller getragen.

 (4) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung nach § 9 Abs. 1 entfällt der vertraglich vereinbarte Vergütungsanspruch des  Unternehmens. Dem Unternehmen steht stattdessen eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu. In jedem  Fall müssen durch diese Vergütung die dem Unternehmen tatsächlich entstandenen Kosten und Aufwendungen, insbesondere durch  die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter, abgedeckt sein.

§ 10 Haftung des Unternehmens und Haftungsbeschränkung

 (1) Das Unternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung  der Beförderung.

 (2) Das Unternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder  Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände im Sinne von § 9 Abs. 1. Die Regelungen über Rückbeförderung  bleiben unberührt.

 (3) Bei sonstigen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen  und bei denen es sich nicht um Leben, Körper- und Gesundheitsschäden handelt, ist die Haftung des Unternehmens auf den  dreifachen Beförderungspreis beschränkt. Dies gilt nicht, soweit eine Hauptpflicht des Vertrages verletzt wurde oder der Schaden  durch eine Versicherung abgedeckt ist oder üblicherweise durch den Abschluss einer solchen Versicherung seitens des  Unternehmens abgedeckt wäre.

 (4) Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines  seiner Fahrgäste beruhen.

 (5) Für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften.

 (6) Der Besteller stellt das Unternehmen und alle von dem Unternehmen in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von    sämtlichen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 7 Abs. 1 umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 11 Gepäck

 (1) Die Beförderung von normalen Gepäckstücken und üblichem Handgepäck ist Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht. Mehr  als ein Gepäckstück pro Fahrgast (25-30 kg), Sperrgepäck (Sportequipment, Werkzeug, Zelte) oder Gepäck in Übergröße werden nur  nach vorheriger Absprache mit dem Unternehmen befördert.

 (2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind leicht entzündliche, explosionsfähige oder sonstige gefährliche Stoffe sowie alle  sonstigen Gegenstände oder Stoffe, durch die die beförderten Personen gefährdet oder verletzt werden können.

 (3) Der Besteller haftet für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Gegenständen oder durch ein  Verhalten des Bestellers oder seiner Fahrgäste verursacht werden, soweit die eingetretenen Schäden auf Umstände zurückzuführen  sind, die vom Besteller oder sein Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 12 Beförderung von Tieren

 (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht. § 11 Abs. 3 ist anzuwenden.

 (2) Die Beförderung von Tieren muss vor Abschluss des Beförderungsvertrages gegenüber dem Unternehmen angezeigt werden.

 (3) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen  einen Maulkorb tragen.

 (4) Blindenhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

 (5) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

 (6) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

 (1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Soweit der Besteller oder  die Fahrgäste den Anweisungen der eingesetzten Fahrer nicht Folge leisten, können diese von einer Beförderung ausgeschlossen  werden, wenn die Weiterbeförderung dadurch für das Unternehmen unzumutbar geworden ist. Ein Anspruch auf Rückforderung ist in  diesen Fällen ausgeschlossen.

 (2) Der Besteller haftet für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Unternehmens, es sei  denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

 (3) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen  werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen  Verlassen des Sitzplatzes.

 (4) Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen der Fahrer nicht nachkommen, können von der Beförderung  ausgeschlossen werden, wenn durch Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder  für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Unternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch  auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Unternehmen bestehen in diesem Falle nicht.

 (5) Beschwerden sind zunächst an einen den Fahrer, und, falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, unverzüglich  über die in § 2 genannte 24-Std.- Hotline an das Unternehmen zu richten.

 (6) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm zumutbaren mitzuwirken, um  eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 (1) Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.

 (2) Als Gerichtsstand wird der Sitz des Unternehmens vereinbart.

 (3) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 15 Datenschutz

 (1) Das Unternehmen verarbeitet und speichert personenbezogene Daten des Bestellers unter Wahrung der Regelungen der  Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

 (2) Die zur Auftragsabwicklung angegebenen Bestellerdaten werden für Re-Marketing, Social Media-Tätigkeiten und Newsletter  ausschließlich für interne Zwecke verwendet und gespeichert. Die Weitergabe von Bestellerdaten an Dritte ist ausgeschlossen.  Lediglich an den Fahrer dürfen der Name und die Mobilfunknummer des Bestellers weitergegeben werden.

§ 16 Sonstiges

 Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen  bleibt der Beförderungsvertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Image by Jess Bailey

                                                                                                                                                                   Impressum

  Ramona Reiber-Hizi

  Taxi CityCar Drive Better
  Josef-Neidhart-Str. 83
  D-73337 Bad Überkingen 


  Phone : +49 (0) 7331 44 11 110

  E-Mail : info@taxi-geislingen.de

  www.taxi-geislingen-steige.de

  Steuer-Nr : 62267/12237

  

 Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen nach §49 PBefG liegt vor      (Landratsamt  Göppingen am 11.Juli 2012)

 Genehmigungsurkunde für Verkehr mit Taxen nach §47 PBefG liegt vor    (Landratsamt  Göppingen am 6.Mai 2014)

 Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Ramona Reiber-Hizi  (Anschrift siehe  oben)

 

     Datenschutzerklärung der Firma Taxi CityCar Drive Better  

(Alle Domains und Sub-Domains) :

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten hat bei uns höchste Priorität. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
erfolgen auf Grund eines mit Ihnen geschlossenen Vertrages, einer erteilten Einwilligung oder einer rechtlichen Erlaubnis .
Falls anonymisierte Daten für den Geschäftszweck ausreichend sind, wird auch nur auf diese anonymisierte Form der Daten zurückgegriffen.
Die Anforderungen an den Schutz dieser sensiblen Informationen fließen in unsere Geschäftsprozesse ein und werden dort durch

technische wie organisatorische Maßnahmen sichergestellt .

Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Telemediengesetz (TMG).

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Letzte Änderung: 01.11.2024

TAXI CITYCAR DRIVE BETTER

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